Misshandler muss die Wohnung verlassen
Als Maßnahme in einer akuten Gefährdungssituation können Sie nach
dem Gewaltschutzgesetz beantragen, dass Ihnen die gemeinsame Wohnung zur alleinigen
Nutzung vorläufig überlassen wird.
Die Dauer der Überlassung ist abhängig von den Miet- und Eigentumsverhältnissen
an der Wohnung.
Wenn Sie die Wohnung auf Dauer nutzen wollen, unterscheiden sich die Möglichkeiten je nachdem, ob Sie
- mit dem Täter verheiratet sind,
- in eingetragener Partnerschaft oder
- in nichtehelicher Gemeinschaft leben.
Lassen Sie sich unbedingt rechtlich dazu beraten.
Wo?
Anträge werden beim Familien- bzw. beim Amtsgericht gestellt. Die Anträge können Sie hier ausdrucken.
Wie?
Sie müssen nachweisen, dass der Mann Sie misshandelt, bedroht, belästigt
hat.
Dazu sind Atteste, Zeugen/Zeuginnen, Fotos, das polizeiliche Protokoll der Wegweisung,
eine eidesstattliche Versicherung hilfreich.
Je nachdem, ob Sie mit dem Bedroher einen gemeinsamen Haushalt hatten, den Haushalt schon länger oder erst kürzlich aufgelöst haben, benötigen Sie ein anderes Formular, welches Sie hier finden: