Wenn Sie schweigen
Wenn Sie mit dem Täter verwandt, verlobt, verheiratet oder verschwägert sind, haben Sie ein »Aussageverweigerungsrecht«.
Sie können zu jedem Zeitpunkt sagen: »lch möchte nicht aussagen.«. Sie müssen keine Gründe dafür angeben, aber Sie müssen bei der Bezirks/Staatsanwaltschaft bzw. bei Gericht erscheinen, um Ihre Entscheidung mitzuteilen.
In Deutschland ist das Verfahren damit voraussichtlich beendet, wenn keine weiteren Beweise vorliegen. Denn Ihre früheren Aussagen dürfen vom Gericht nicht berücksichtigt werden.
Die Akte wird einige Jahre aufbewahrt, und das Verfahren kann wieder aufgenommen werden, wenn Sie dann aussagen wollen.
Entschließen Sie sich, beim Prozess zu schweigen, wird der Täter freigesprochen, wenn es nicht genug andere Beweismittel oder ein Geständnis gibt.